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upc:beruecksichtigung_besonderer_gruppen

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Berücksichtigung besonderer Gruppen

Artikel 36 (3) Satz 4 des Übereinkommens beschreibt die Berücksichtigung besonderer Gruppen.

Artikel 36 (3) Satz 4

Der Grundsatz eines fairen Zugangs zum Recht gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Kleinstunternehmen, natürliche Personen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen.

siehe auch

Artikel 36 (3) → Festsetzung der Gerichtsgebühren
Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

upc/beruecksichtigung_besonderer_gruppen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/31 06:32 von mfreund