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upc:benachrichtigung_des_europaeischen_patentamts

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Benachrichtigung des Europäischen Patentamts

Regel 47.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht des Kanzlers, das Europäische Patentamt zu benachrichtigen, wenn ein Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.

Regel 47.2 EPGVO

Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.

siehe auch

upc/benachrichtigung_des_europaeischen_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/07 08:58 von mfreund