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Regel 47.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht des Kanzlers, das Europäische Patentamt zu benachrichtigen, wenn ein Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
Regel 47 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Eintragung in das Register, Zuweisung (Gericht erster Instanz, Klage auf Nichtigerklärung) und Bestimmung des Berichterstatters
Regelt die Schritte bei der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung.
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