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upc:beitraege_nach_dem_uebergangszeitraum

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Beiträge nach dem Übergangszeitraum

Artikel 37 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Festlegung der Beiträge nach Ablauf des ersten Übergangszeitraums.

Artikel 37 (4)

Werden nach Ablauf des ersten Übergangszeitraums von sieben Jahren — der Zeitpunkt, zu dem erwartet wird, dass das Gericht die Eigenfinanzierung erreicht — Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich, so werden diese nach dem Verteilerschlüssel für die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung festgelegt, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beiträge nötig werden.

siehe auch

Artikel 37 → Finanzierung des Gerichts
Regelt die Finanzierung des Gerichts, einschließlich der Deckung der Betriebskosten und der Beitragsbemessung während des Übergangszeitraums.

upc/beitraege_nach_dem_uebergangszeitraum.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 09:37 von 127.0.0.1