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upc:begruendung_und_schriftform_der_entscheidungen

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Begründung und Schriftform der Entscheidungen

Artikel 77 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen sind.

Artikel 77 (1)

Die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind im Einklang mit der Verfahrensordnung zu begründen und schriftlich abzufassen.

siehe auch

Artikel 77 → Formerfordernisse
Regelt die Formerfordernisse für die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.

upc/begruendung_und_schriftform_der_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:38 von 127.0.0.1