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Regel 377 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.
Regel 377.1 EPGVO → Berechtigung zur Prozesskostenhilfe
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller berechtigt ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Regel 377.2 EPGVO → Schwellenwerte für die finanzielle Leistungsfähigkeit
Regelt die Festlegung von Schwellenwerten durch den Verwaltungsausschuss in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Regel 377.3 EPGVO → Berücksichtigung der Umstände
Erläutert die Berücksichtigung der Umstände bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.
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