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upc:auswahlkriterien_für_die_richter

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Auswahlkriterien für die Richter

Artikel 2 (1) EPG Satzung:

Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsmitgliedstaats besitzt und die Voraussetzungen nach Artikel 15 des Übereinkommens und nach dieser Satzung erfüllt, kann zum Richter ernannt werden.

Artikel 2 (2) EPG Satzung:

Die Richter müssen mindestens eine Amtssprache des Europäischen Patentamts gut beherrschen.

Artikel 2 (3) EPG Satzung:

Die nach Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens für die Ernennung nachzuweisende Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten kann durch Schulungen nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a dieser Satzung erworben werden.

siehe auch

upc/auswahlkriterien_für_die_richter.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1