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upc:ausschluss_vom_verfahren

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Ausschluss vom Verfahren

Regel 291 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist.

Regel 291 (1) EPGVO → Verhalten eines Parteivertreters
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einen Vertreter vom Verfahren ausschließen kann, einschließlich der Unvereinbarkeit des Verhaltens mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege.

Regel 291 (2) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens bei Ausschluss eines Vertreters
Regelt die Aussetzung des Verfahrens für einen bestimmten Zeitraum, um der betroffenen Partei die Bestellung eines neuen Vertreters zu ermöglichen, wenn ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/ausschluss_vom_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1