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Regel 291 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Ausschluss von Vertretern vom Verfahren.
Regel 291.1 EPGVO → Gründe für den Ausschluss
Beschreibt die Gründe, aus denen ein Vertreter vom Verfahren ausgeschlossen werden kann.
Regel 291.2 EPGVO → Verfahrensaussetzung bei Ausschluss
Regelt die Aussetzung des Verfahrens, um der betroffenen Partei die Bestellung eines anderen Vertreters zu ermöglichen.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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