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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:aufzeichnung_der_zwischenanhoerung

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Aufzeichnung der Zwischenanhörung

Regel 106 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt wird und den Parteien nach der Anhörung zugänglich gemacht wird.

Regel 106 EPGVO

Es wird eine Tonaufzeichnung der Zwischenanhörung angefertigt. Nach der Anhörung wird die Aufzeichnung den Parteien bzw. deren Vertretern in den Räumlichkeiten des Gerichts zugänglich gemacht.

siehe auch

Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

Regel 108 EPGVO → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien zur mündlichen Verhandlung lädt und die Ladungsfrist mindestens zwei Monate beträgt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

upc/aufzeichnung_der_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1