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upc:aufhebung_einer_anordnung_der_beweissicherung

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Aufhebung einer Anordnung der Beweissicherung

Regel 198 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung auf Antrag des Antragsgegners aufheben oder abändern kann, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren in der Sache nicht innerhalb einer bestimmten Frist einleitet.

Regel 198 (1) EPGVO → Aufhebung der Beweissicherung bei Nichteinleitung des Hauptverfahrens
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben muss, wenn der Antragsteller das Hauptverfahren nicht rechtzeitig einleitet.

Regel 198 (2) EPGVO → Schadenersatz bei Aufhebung der Beweissicherung
Regelt die Möglichkeit des Antragsgegners, Schadenersatz zu verlangen, wenn die Beweissicherungsmaßnahmen aufgehoben werden oder sich als unbegründet herausstellen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/aufhebung_einer_anordnung_der_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1