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Regel 198 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden kann.
Regel 198.1 EPGVO → Bedingungen für die Aufhebung der Anordnung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Anordnung der Beweissicherung aufheben oder außer Kraft setzen kann.
Regel 198.2 EPGVO → Folgen der Aufhebung oder Unwirksamkeit
Erläutert die Folgen, wenn eine Anordnung der Beweissicherung aufgehoben oder unwirksam wird.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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