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upc:aufgaben_des_verwahrers

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Aufgaben des Verwahrers

Artikel 85 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Aufgaben des Verwahrers im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Artikel 85 (1) → Erstellung und Übermittlung beglaubigter Abschriften
Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.

Artikel 85 (2) → Notifizierung an die Mitgliedstaaten
Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten über jede Unterzeichnung, die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 85 (3) → Registrierung beim Sekretariat der Vereinten Nationen
Der Verwahrer lässt das Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

siehe auch

EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.

upc/aufgaben_des_verwahrers.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 11:26 von mfreund