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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:aufforderungen_des_berichterstatters

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Aufforderungen des Berichterstatters

Regel 103.1 EPGVO ermöglicht dem Berichterstatter, die Parteien aufzufordern, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

Regel 103.1 EPGVO

Unabhängig davon, ob der Berichterstatter beschließt, eine Zwischenanhörung abzuhalten, kann der Berichterstatter die Parteien insbesondere dazu auffordern, innerhalb festzusetzender Fristen

(a) bestimmte Punkte weiter zu präzisieren;

(b) konkrete Fragen zu beantworten;

(c) Beweismittel vorzulegen;

(d) bestimmte Unterlagen einzureichen, einschließlich von den Parteien erstellter Übersichten über die Anträge, die bei der Zwischenanhörung jeweils gestellt werden sollen.

Der Berichterstatter unterrichtet die betreffende Partei gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn sie der Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt.

siehe auch

Regel 103 → Vorbereitung der Zwischenanhörung
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien auffordern kann, bestimmte Punkte zu präzisieren, Fragen zu beantworten, Beweismittel vorzulegen und Unterlagen einzureichen, um die Zwischenanhörung vorzubereiten.

upc/aufforderungen_des_berichterstatters.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:00 von mfreund