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Regel 140.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anwendung von Bestimmungen des Zwischen- und mündlichen Verfahrens im Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz.
Die Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 (Zwischenverfahren) und 3 (mündliches Verfahren) gelten entsprechend, jedoch mit dem verkürzten Zeitplan, wie ihn der Berichterstatter anordnen kann. Er entscheidet über die Verpflichtung, die Kosten des Rechtsstreits für die Festsetzung von Schadenersatz gemäß Artikel 69 des Übereinkommens zu tragen.
Regel 140 EPGVO → Weiteres Verfahren (Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz)
Beschreibt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz.
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