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Artikel 24 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erklärt, in welchen Fällen das Recht von Nichtvertragsstaaten angewendet wird.
Das Recht von Nichtvertragsstaaten gilt insbesondere in Bezug auf die Artikel 25 bis 28 und die Artikel 54, 55, 64, 68 und 72, wenn es in Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften als anwendbares Recht bestimmt wird.
Artikel 24 → Rechtsquellen
Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.
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