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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:antrag_auf_persoenliche_vernehmung_eines_zeugen

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Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen

Regel 176 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an einen Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen.

Regel 176 (a) EPGVO → Gründe für eine persönliche Vernehmung
Erfordert die Darlegung der Gründe, warum eine persönliche Vernehmung des Zeugen notwendig ist.

Regel 176 (b) EPGVO → Erwartete Bestätigung durch den Zeugen
Beschreibt die Tatsachen, deren Bestätigung durch den Zeugen von der Partei erwartet wird.

Regel 176 (c) EPGVO → Sprache der Zeugenaussage
Gibt an, in welcher Sprache der Zeuge aussagen soll.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/antrag_auf_persoenliche_vernehmung_eines_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1