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Regel 29A (d) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass die Erwiderung auf die Widerklage die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger und der Inhaber während der Zwischenanhörung in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung beantragen werden, enthalten muss.
Die Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung muss enthalten: die Angabe aller Anordnungen, die der Kläger und der Inhaber während der Zwischenanhörung in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung beantragen werden [Regel 104(e)].
Regel 29A EPGVO → Inhalt der Erwiderung auf die Widerklage
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Widerklage enthalten sein müssen.
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