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upc:anordnungen_des_gerichts_von_amts_wegen

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Anordnungen des Gerichts von Amts wegen

Regel 337 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen erst nach Anhörung der Parteien erlassen kann.

Regel 337 EPGVO

Das Gericht kann beabsichtigte Anordnungen von Amts wegen nur nach Anhörung der Parteien erlassen.

siehe auch

Regel 336 EPGVO → Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse
Erlaubt dem Gericht, seine Verfahrensleitungsbefugnisse auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen auszuüben.

Regel 340 EPGVO → Verbindung wegen Zusammenhangs
Erlaubt dem Gericht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zwei oder mehr Klagen aufgrund ihres Zusammenhangs gemeinsam zu verhandeln.

upc/anordnungen_des_gerichts_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1