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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anordnung_prozessualer_massnahmen

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Anordnung prozessualer Maßnahmen

Regel 9.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erklärt die Befugnis des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen, um den Verfahrensfortschritt zu gewährleisten.

Regel 9.1 EPGVO

Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei prozessuale Maßnahmen anordnen, also beispielsweise verfügen, dass eine Partei innerhalb festzusetzender Fristen bestimmte Schritte unternimmt, Fragen beantwortet oder Klarstellungen oder Beweismittel liefert.

Basierend auf Regel 9 EPGVO kann das Gericht von sich aus eine verfahrensrechtliche Anordnung erlassen, um innerhalb zu spezifizierender Fristen Schritte zu unternehmen.1)

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.

1)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 28. August 2023 – UPC_CFI_545571/2023
upc/anordnung_prozessualer_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 06:34 von mfreund