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Regel 191 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Erteilung von Auskünften durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.
Das Gericht kann auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass Informationen gemäß Artikel 67 des Übereinkommens, die sich in der Verfügungsgewalt der anderen oder einer dritten Partei befinden, oder Informationen, welche die antragstellende Partei zum Zwecke der Rechtsverfolgung vernünftigerweise benötigt, von der anderen bzw. dritten Partei übermittelt werden müssen. Regel 190.1, zweiter Satz, .5 und .6 gilt entsprechend.
Anträge gemäß Rule 191 RoP müssen präzise formuliert und auf die vorliegenden Umstände abgestimmt sein. Ein zu weit gefasster Antrag, der unverhältnismäßige Anforderungen stellt oder vertrauliche Geschäftsinformationen ohne ausreichenden Grund offenlegen würde, ist unzulässig.1)
EPGVO, Teil 2, Kapitel 3 → Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung
Behandelt die Anordnung der Beweisvorlage und Auskunftserteilung durch das Gericht.
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