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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anordnung_bezueglich_des_streithilfeantrags

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Anordnung bezüglich des Streithilfeantrags

Regel 314 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags.

Regel 314 EPGVO

Der Berichterstatter entscheidet über die Zulässigkeit des Streithilfeantrags durch Anordnung. Den übrigen Parteien wird vorab rechtliches Gehör gewährt.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 5 → Streithilfe
Regelt die Bestimmungen zur Streithilfe im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/anordnung_bezueglich_des_streithilfeantrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:05 von mfreund