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Regel 152.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) besagt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Der Antragsteller ist berechtigt, die angemessenen und verhältnismäßigen Kosten der Vertretung zurückzufordern.
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
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