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Regel 285.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Maßnahmen, die das Gericht im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters ergreifen kann.
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters gemäß Absatz 1 kann das Gericht eine Anordnung gemäß Regel 291 erlassen.
Regel 285 → Vollmachten
Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.
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