Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:amtliche_fassungen_in_anderen_sprachen

finanzcheck24.de

Amtliche Fassungen in anderen Sprachen

Artikel 88 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden, wobei die in Absatz 1 genannten Sprachen maßgebend sind.

Artikel 88 (2)

Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlauten sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend.

siehe auch

Artikel 88 → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden.

upc/amtliche_fassungen_in_anderen_sprachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 11:27 von 127.0.0.1