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Artikel 88 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden, wobei die in Absatz 1 genannten Sprachen maßgebend sind.
Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlauten sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend.
Artikel 88 → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden.
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