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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:allgemeine_grundsaetze_der_verfahrensleitung

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Allgemeine Grundsätze der Verfahrensleitung

Regel 332 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Verfahrensleitung, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit der Parteien, der Identifizierung der Streitpunkte und der Festlegung von Zeitplänen.

Regel 332 (a) EPGVO → Förderung der Zusammenarbeit der Parteien
Die Parteien werden dazu angehalten, während des Verfahrens gemeinsam zu fördern.

Regel 332 (b) EPGVO → Identifizierung der Streitpunkte
Die Streitpunkte sollen in einem frühen Stadium identifiziert werden.

Regel 332 (c) EPGVO → Entscheidung über die Untersuchung der Streitpunkte
Es soll umgehend entschieden werden, welche Streitpunkte eine umfassende Untersuchung erfordern und welche summarisch abzuhandeln sind.

Regel 332 (d) EPGVO → Festlegung der Reihenfolge der Streitpunkte
Die Reihenfolge, in der die Streitpunkte zu klären sind, wird festgelegt.

Regel 332 (e) EPGVO → Nutzung des Zentrums
Die Parteien werden dazu angehalten, das Zentrum zu nutzen und die Nutzung des Zentrums wird erleichtert.

Regel 332 (f) EPGVO → Unterstützung bei vergleichsweiser Erledigung
Die Parteien werden dabei unterstützt, das Verfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise zu erledigen.

Regel 332 (g) EPGVO → Festlegung von Zeitplänen
Zeitpläne werden festgelegt oder der Verfahrensfortgang wird anderweitig gesteuert.

Regel 332 (h) EPGVO → Kosten-Nutzen-Abwägung
Es wird erwogen, ob der zu erwartende Nutzen eines konkreten Schrittes seine Kosten rechtfertigt.

Regel 332 (i) EPGVO → Behandlung der Klage
So viele Gesichtspunkte der Klage wie möglich werden bei derselben Gelegenheit behandelt.

Regel 332 (j) EPGVO → Bearbeitung ohne persönliches Erscheinen
Die Klage wird bearbeitet, ohne dass die Parteien persönlich erscheinen müssen.

Regel 332 (k) EPGVO → Nutzung technischer Mittel
Die verfügbaren technischen Mittel werden genutzt.

Regel 332 (l) EPGVO → Anweisungen zur Verhandlung
Anweisungen zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Verhandlung über die Klage werden erteilt.

siehe auch

Regel 331 EPGVO → Verantwortung für die Verfahrensleitung
Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt.

Regel 333 EPGVO → Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen
Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.

upc/allgemeine_grundsaetze_der_verfahrensleitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1