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upc:aenderungsbefugnis_des_engeren_ausschusses

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Änderungsbefugnis des Engeren Ausschusses

Regel 2 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) legt fest, dass der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats befugt ist, bestimmte Vorschriften und Regelungen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz zu ändern.

Regel 2 (1) DOEPS

Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, zu ändern: a) diese Durchführungsordnung; b) die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz; c) sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen; d) seine Geschäftsordnung.

siehe auch

Regel 2 DOEPS → Befugnisse und Pflichten
Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

upc/aenderungsbefugnis_des_engeren_ausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1