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Regel 2 (1) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) legt fest, dass der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats befugt ist, bestimmte Vorschriften und Regelungen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz zu ändern.
Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, zu ändern: a) diese Durchführungsordnung; b) die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz; c) sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen; d) seine Geschäftsordnung.
Regel 2 DOEPS → Befugnisse und Pflichten
Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.
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