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upc:aenderung_der_wirtschaftlichen_lage

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Änderung der wirtschaftlichen Lage

Regel 379A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Antragstellers, das Gericht über Änderungen seiner wirtschaftlichen Lage zu informieren.

Regel 379A EPGVO

Der Antragssteller unterrichtet das Gericht unverzüglich über jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage.

siehe auch

EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.

upc/aenderung_der_wirtschaftlichen_lage.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/19 08:50 von mfreund