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upc:absolute_verfahrenshindernisse

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Absolute Verfahrenshindernisse

Regel 362 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, eine Klage jederzeit zurückzuweisen, wenn ein absolutes Verfahrenshindernis vorliegt, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entscheidung.

Regel 362 EPGVO

Das Gericht kann jederzeit auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, entscheiden, dass der Fortführung des Verfahrens ein absolutes Verfahrenshindernis entgegensteht, zum Beispiel wegen Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft.

siehe auch

Regel 361 EPGVO → Offensichtlich aussichtslose Klage
Erlaubt dem Gericht, eine Klage oder bestimmte Ansprüche als offensichtlich aussichtslos zurückzuweisen, wenn sie keine Erfolgsaussichten haben.

Regel 363 EPGVO → Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche
Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.

upc/absolute_verfahrenshindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1