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Regel 73 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.
Regel 73 (1) EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt den formellen Abschluss des schriftlichen Verfahrens, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann.
Regel 73 (2) EPGVO → Möglicher Austausch weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann, wenn es dies für notwendig erachtet.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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