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Regel 58 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.
Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.
Regel 73 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.
Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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