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upc:abschluss_des_schriftlichen_verfahrens_vorbehaltlich_des_moeglichen_austausches_weiterer_schriftsaetze

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Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze

Regel 73 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.

Regel 73 (1) EPGVO → Abschluss des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt den formellen Abschluss des schriftlichen Verfahrens, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann.

Regel 73 (2) EPGVO → Möglicher Austausch weiterer Schriftsätze
Legt fest, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann, wenn es dies für notwendig erachtet.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/abschluss_des_schriftlichen_verfahrens_vorbehaltlich_des_moeglichen_austausches_weiterer_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1