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upc:abschluss_des_schriftlichen_verfahrens_vorbehaltlich_des_moeglichen_austausches_weiterer_schriftsaetze

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Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze

Regel 58 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.

Regel 58 EPGVO

Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.

Regel 73 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei der mögliche Austausch weiterer Schriftsätze vorbehalten bleibt.

Regel 73 EPGVO

Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.

upc/abschluss_des_schriftlichen_verfahrens_vorbehaltlich_des_moeglichen_austausches_weiterer_schriftsaetze.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/16 09:51 von mfreund