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upc:abhaltung_von_sitzungen_an_anderen_orten

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Abhaltung von Sitzungen an anderen Orten

Regel 342.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit, Sitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des Gerichts abzuhalten.

Regel 342.2 EPGVO

Das Gericht kann einzelne Sitzungen an einem anderen Ort als seinem Sitz abhalten. Vorbehaltlich etwaiger von den betreffenden Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Übereinkommens vereinbarter Regeln bezeichnet im Falle einer bei einer Regionalkammer anhängigen Klage der Berichterstatter oder der Vorsitzende Richter für jede Verhandlung diesen Ort innerhalb der Region, unter Berücksichtigung des Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes des Beklagten sowie aller anderen maßgeblichen Umstände, zu denen etwa die verfügbaren Einrichtungen, die finanziellen Mittel der Parteien und der Ort der tatsächlichen oder drohenden Verletzung zählen.

siehe auch

Regel 342 → Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts
Regelt die Bestimmung von Tag, Zeit und Ort der Sitzungen des Gerichts.

upc/abhaltung_von_sitzungen_an_anderen_orten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:13 von mfreund