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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:abaenderung_oder_aufhebung_von_anordnungen

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Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen

Regel 335 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben.

Regel 335 EPGVO

Die Befugnis des Gerichts, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen, umfasst die Befugnis, eine solche Anordnung abzuändern oder aufzuheben.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 → Verfahrensleitung
Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.

upc/abaenderung_oder_aufhebung_von_anordnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/26 08:18 von mfreund