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→ Anstiftung
→ Gehilfenhaftung
Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften.1)
→ Haftung
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