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Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Gemeinschaftsebene erschöpfend harmonisiert worden ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht der des primären Rechts zu beurteilen.1)
Nach ständiger Rechtsprechung berührt der Vertrag im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht den Bestand der durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über geistiges Eigentum eingeräumten Rechte, sondern beschränkt lediglich je nach den Umständen die Ausübung dieser Rechte2)
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