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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:verguetungsverzeichnis_und_rundung

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Vergütungsverzeichnis und Rundung

§ 2 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) legt fest, dass die Höhe der Vergütung sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 richtet und regelt die Rundung der Gebührenbeträge.

§ 2 (2) RVG

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

siehe auch

§ 2 RVG → Höhe der Vergütung
Regelt die Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und die Bestimmung der Vergütungshöhe.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/verguetungsverzeichnis_und_rundung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/13 13:20 von mfreund