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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt eine Partei, die vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, die Beweislast dafür, dass ein durch nicht aufklärungsgerechtes Verhalten entstandener Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte.1)
Dieser Grundsatz ist in Konstellationen anwendbar, in denen die Aufklärungspflicht den Zweck hat, dem anderen Teil eine sachgerechte, informierte Entscheidung über den Abschluss eines bestimmten Geschäfts und die mit diesem einhergehenden Risiken zu ermöglichen.2)
Ist die Aufklärung in solchen Fällen nicht pflichtgemäß erfolgt, hat sich eine Gefahr verwirklicht, vor der die Aufklärungspflicht schützen sollte. Folgerichtig obliegt es dem Aufklärungspflichtigen, die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung für den Schaden zu beweisen.3)
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