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In Bezug auf Live-Diskussionen in Funk und Fernsehen ist anerkannt (BGH NJW I976, II98; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage; 10 Rn. 208), dass die Verbreiterhaftung des Fernsehens beschränkt ist, sofern das Medium als „Markt der Meinungen“ tätig wird, da es eine der wichtigsten Aufgaben des Fernsehens ist, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit zur Darstellung zu geben. Es widerspräche nämlich der Funktion des Mediums, wenn es unter solchen Umstanden eine Haftung für Diskussionsbeiträge neben oder anstelle des Urhebers träfe. Dem gemäß wird nur dann von einer Haftung des Mediums ausgegangen, wenn sich dieses nicht in angemessener Weise von dem Inhalt der Äußerung distanziert oder wenn es die Äußerungen sogar bewusst provoziert hat. Maßgeblicher Gesichtpunkt für die Verbreiterhaftung der Rundfunkanstalt in solchen Fällen ist somit die Frage, ob sich aus den Umständen ergibt, dass sich das Medium selbst die Äußerung zu Eigen gemacht hat. Eine darüber hinausgehende Haftung des Senders als Störer ist in diesem Zusammenhang nicht in Betracht gezogen worden.1)
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