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§ 30 (3) PatG → Umschreibung des Patents (Patentrecht)
§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs
Bei der Umschreibung eines gewerblichen Schutzrechts handelt es sich um ein jedenfalls inhaltlich zweiseitiges Verfahren, an dem neben dem Rechtsnachfolger auch der bisher eingetragene Rechtsinhaber beteiligt ist.
Zur Wahrung des den Verfahrensbeteiligten zustehenden rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG ist es erforderlich, dass die Schriftsätze der einen Partei vom DPMA an die jeweils andere Partei übermittelt werden, da die Parteien nur in Kenntnis der Argumentation der Gegenseite in der Lage sind, ihren eigenen Rechtsinteressen entsprechend vorzutragen bzw. zu erwidern.
Wird die Umschreibung eines Patents auf einen anderen Inhaber beantragt, erfordert die Gewährung des rechtlichen Gehörs zunächst die Information des eingetragenen Inhabers über diesen Antrag. Wird dem Umschreibungsantrag - wie im vorliegenden Fall - von der im Register eingetragenen Patentinhaberin widersprochen, erfordert es die Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls, dass dem Antragsteller die entsprechenden Schriftsätze der Patentinhaberin zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Denn nur so wird der Antragssteller in die Lage versetzt, die Gründe für den Widerspruch prüfen zu können und daraufhin zu entscheiden, ob er an seinem Antrag festhalten bzw. zu den Widerspruchsgründen Stellung nehmen will.1)
Die Patentabteilung ist daher gehalten, den Antragsteller durch Übermittlung der Schriftsätze der Gegenseite über die gegen den Umschreibungsantrag vorgebrachten Widerspruchsgründe zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Der von der Patentabteilung vertretene Ansatz, die Parteien sollten persönlich miteinander Kontakt aufnehmen, um die Angelegenheit im direkten Austausch der jeweiligen Argumente zu klären, kann die in zweiseitigen Verfahren erforderliche Übermittlung von Eingaben der Gegenseite nicht ersetzen. Ebenso wenig zutreffend ist die von der Patentabteilung vertretene Ansicht, eine Kenntnisnahme der von der Patentinhaberin vorgetragenen Widerspruchsgründe sei im Umschreibungsverfahren lediglich über eine einvernehmliche Akteneinsicht möglich.2)
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