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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:umfang_des_unterlassungsanspruchs

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Umfang des Unterlassungsanspruchs

Es obliegt dem Unterlassungsschuldner nicht nur, keine weiteren Handlungen vorzunehmen, die eine Verletzung des Unterlassungsgebotes darstellen. Er muss vielmehr auch aktiv tätig werden, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalles nach Kräften abzuwenden, die auf Grund einer von ihm bereits vorgenommenen Handlung droht.1)

Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlas- sung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.2)

Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind.3)

Der Schuldner eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit - gegebenenfalls weiteren - Verstößen ernstlich rechnen muss.4)

siehe auch

1)
OLG Köln, Urt. v. 12.03.2008 - 6 W 21/08; m.w.N.
2)
BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14 - Hot Sox; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 - CT Paradies; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, WRP 2016, 331 Rn. 28 f. - Piadina-Rückruf
3)
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem
4)
BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP 2018, 1346
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