Anzeigen:
Vollmacht wird durch einseitige Willenserklärung des Vollmachtgebers erklärt.
1. Arten der Vollmacht bei offener Stellvertretung:
- Innenvollmacht: Erklärung gegenüber dem Vertretenden (§ 167 I Alt. 1)
- Außenvollmacht: Erklärung gegenüber dem Dritten (§ 167 I Alt. 2)
- Kundgemachte Innenvollmacht: Kundgabe der Vollmacht gegenüber dem Dritten oder allgemein durch öffentliche Bekanntmachung (§§ 171 I, 172 I). Hauptvertreter: ins Register eingetragene Allgemeinvollmacht.
2. Arten der Vollmacht bei verdeckter Vertretung:
- Anscheinsvollmacht
- Duldungsvollmacht
Begriff der Duldungsvollmacht: Der Vertretene weiß von der Vertretung ohne Vollmacht, tut jedoch nichts dagegen. Ein einmaliges Handeln würde ausreichen.
Begriff der Anscheinsvollmacht: Der angebliche Vertreter tritt in fremdem Namen auf, ohne dass der Vertretene davon Kenntnis hat, bei pflichtgemäßem Verhalten aber haben könnte.
In beiden Fällen kommt das Geschäft als Folge der Zurechnung nach §164 BGB für und gegen den Vertretenen zusammen.
Bezüglich des Umfangs der Vollmacht eines Patentanwalts existiert keine gesetzliche Regelung. Nur der Umfang der Vollmachten des Inlandsvertreters ist in § 25 I PatG geregelt (?).
Fälle:
1. Mandant bevollmächtigt Patentanwalt eine Abgrenzungsvereinbarung auszuhandeln, Patentanwalt schließt die Vereinbarung ohne Rücksprache mit dem Mandanten entgegen dessen Vorstellungen ab, handelt also pflichtwidrig:
Der Mandant muss sich die Handlung des Patentanwalts voll zurechnen lassen.
Der Mandant hat Regressansprüche gegen den Patentanwalt im Innenverhältnis.
Richtiges Verhalten des Patentanwalts: Zusenden des Vertragsentwurfs an den Mandanten und um Bestätigung nachsuchen.
2. Anwalt handelt mit gegnerischem Anwalt einen Lizenzvertrag aus. Auf der Gegenseite tritt der Geschäftsführer auf, der auch den Lizenzvertrag unterschreibt. Später stellt sich heraus, dass dieser nicht allein unterschriftsberechtigt war.
a) ist dies möglich?
Falls GmbH, so müssen die Geschäftsführer der GmbH diese in der durch Gesellschaftsvertrag bestimmten Form vertreten (§ 35 II GmbHG).
Der Gesellschaftsvertrag kann nur durch Beschluss in der Gesellschaftsversammlung erfolgen (§ 53 i.V.m. § 48 GmbHG). Die Gesellschafter bestimmen die Bestellung und die Abberufung von Gesellschaftern (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
Eine Einzelvertretungsbefugnis für einen Geschäftsführer kann in einer GmbH nur von der Gesellschafterversammlung erteilt und widerrufen werden.
b) Kann das Institut der Anscheinsvollmacht die Gesellschafterversammlung verdrängen?
Nach Ansicht des BGH nein, da dies eine Umwidmung von einer Gemeinschafts- in eine Einzelvertretung wäre, die nur der Gesellschafterversammlung zusteht.
Stets Eintrag im Handelsregister prüfen!
c) Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB):
Der Dritte kann sich auf den Rechtsscheintatbestand des Handelsregisters berufen: Ist der Geschäftsführer noch mit Einzelvertretungsbefugnis im Handelsregister eingetragen, dann ist er bevollmächtigt (positive Publizität).
Wurde das Handelsregister am vor Vertragsschluss geprüft, hat sich der Eintrag dann jedoch am Tag des Vertragsschlusses geändert: Pech gehabt.
Positive Publizität (§ 15 II HGB): Fiktion der Richtigkeit eines Handelsregistereintrags,
Negative Publizität (§ 15 I HGB): Fiktion der Nichtexistenz nicht eingetragener Tatsachen,
es sei denn, der Kontrahent weiß jeweils positiv vom Gegenteil.
d) bei Prokura § 48 ff. HGB:
Einzel- wie Gesamtprokura stellen eine nach außen uneingeschränkte Vollmacht dar (§ 50 HGB), ausgenommen den Verkauf des Betriebs. Beschränkungen der Prokura sind unwirksam.
Die Prokura ist im Handelsregister anzumelden (§ 53 I HGB). Dies gilt auch für das Erlöschen der Prokura. Geschieht dies nicht § 15 HGB.
e) Variante: Die Prokura wurde erteilt, aber nicht eingetragen. Dann widerrufen und ebenfalls nicht eingetragen.
- Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht konstitutiv für die wirksame Erteilung der Prokura. Die Handlungen des Prokuristen vor dem Widerruf sind wirksam.
- nach dem nicht eingetragenen Widerruf gilt § 15 I HGB, d.h. das Erlöschen kann dem Dritten nicht entgegengehalten werden, denn unabhängig von der Nichteintragung des Entstehens der Prokura handelt es sich um eine nicht eingetragene Tatsache.
Im Prinzip gilt dies auch für den GmbH-Geschäftsführer, da auch für diesen nicht der Handelsregistereintrag, sondern die Gesellschafterversammlung konstitutiv wirkt.
3. Wissenszurechnung (§ 166 BGB) (???):
Unter Willensmängeln sind i.S. des § 166 I BGB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und arglistige Täuschung zu verstehen.
Bei Dringlichkeitsfristen wird § 166 BGB analog angewandt (Die Dringlichkeitsfrist läuft ab Kenntnis der Verletzungshandlung): „Es kommt auf die Kenntnis dessen an, dessen Akten üblicherweise im betrieblichen Ablauf dokumentiert werden“ (BGH NJW 1996/1206). Nicht zugerechnet wird eine eventuelle Kenntnis von Subalternen. näheres in den Kommentaren zu § 25 UWG
4. Anwalt stellt Abmahnung zu ohne eine Originalvollmacht beizulegen. Der gegnerische Anwalt rügt die mangelnde Bevollmächtigung nach § 174 BGB aufgrund des Fehlens der Originalvollmacht.
§ 174 BGB setzt ein einseitiges Rechtsgeschäft voraus, d.h. eine Willenserklärung mit Gestaltungswirkung (beispielsweise eine Kündigung).
Abmahnung ist nach h.M. kein einseitiges Rechtsgeschäft, die Originalvollmacht müsste also nicht beiliegen. Anders sehen dies die LG's Düsseldorf und Nürnberg, denen zufolge eine Originalvollmacht beizulegen ist.
Daher sollte der Abmahnung zur Sicherheit eine Originalvollmacht beigefügt werden.
1. Prozessvollmacht des Rechtsanwalts
§ 78 ZPO (Anwaltsprozess): Rechtsanwaltlicher Vertretungszwang besteht vor dem Landgericht und in Familiensachen. Ausgenommen bei einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht (§ 78 V ZPO); in der mündlichen Verhandlung bei Widerspruch besteht jedoch wieder Vertretungszwang.
Der Rechtsanwalt muss den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen (§ 801) ZPO) und ihr Erlöschen anzeigen (§ 872) ZPO). In der Praxis muss der Rechtsanwalt den Nachweis der Bevollmächtigung nur auf Rüge des Gegners erbringen. Im Verfügungsverfahren muss der Rechtsanwalt die Vollmacht im Original vorweisen können, da sie nicht nachgereicht werden kann. Eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen findet nach § 883) II ZPO nicht statt.
2. Vollmacht des Patentanwalts
Verfahren vor dem DPMA, BPatG:
Es besteht kein Vertretungszwang für Inländer.
§ 25 PatG und § 96 MarkenG, Inlandsvertreter: Es besteht kein Vertretungszwang im eigentlichen Sinne als Verdrängungsvollmacht, denn der Mandant kann parallel zum Vertreter selbst Handlungen vornehmen, sofern er nur einen Inlandsvertreter bestellt hat. Das Amt will nur einen Briefkasten im Inland haben.
Nachweis der Bevollmächtigung ist nach § 18 PatV vorzulegen wird nach § 97 III PatG jedoch von Amts wegen nicht geprüft.
Trotzdem wird i.A. die Vollmacht zu den Akten genommen, da darüber die Auftragserteilung dokumentiert ist.
Der gesetzliche Umfang der Vertretung ist nur beim Inlandsvertreter insoweit geregelt, als diese nicht den Verzicht auf das Patent nach § 20 PatG umfasst (wo steht das?).
Daher wird i.A. der Text der allgemeinsten Vollmacht verwendet.
Verfahren vor dem EPA:
Es besteht kein Vertretungszwang für EPÜ-Inländer (Art. 133 I EPÜ).
Es besteht Vertretungszwang für EPÜ-Ausländer (Art. 133 II EPÜ) mit Ausnahme der Einreichung der europäischen Patentanmeldung.
Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist die Vollmacht gemäß Regel 101 innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden Frist in den Fällen einzureichen, die der Präsident bestimmt. Gemäß den Durchführungsvorschriften zu Regel 101 ist dies jedoch nicht erforderlich.
Verfahren vor dem HABM:
Ist parallel zum Verfahren vor dem EPÜ geregelt. Es besteht kein Vertreterzwang für Alicante-Inländer. Der Alicante-Ausländer braucht nach Art. 884) GMVO einen Inlandsvertreter.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de