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Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll.1)
Die gewollte Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB) zuzubilligen.2)
Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesondere im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll.3)
Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt.4)
Eine Gegenleistung kann sich als Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Vertragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll.5)
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