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Der Schadensminderungs- oder -abwendungspflicht des Geschädigten steht die Pflicht des Schädigers gegenüber, dem Geschädigten den Aufwand für seine Maßnahmen zur Schadensminderung oder -abwendung zu ersetzen.1)
Nach diesem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, der ungeachtet der Anspruchsgrundlage gilt2), sind die Kosten der Schadensabwendung nach derjenigen Anspruchsgrundlage zu ersetzen, nach der die vermiedenen Schäden auszugleichen gewesen wären.3)
Der Ersatz kann neben der Leistung verlangt werden.4)
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