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privatrecht:rueckerstattungspflicht_des_reiseveranstalters_nach_ruecktritt

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Rückerstattungspflicht des Reiseveranstalters nach Rücktritt

§ 651h (5) BGB

Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

siehe auch

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Regelt das Rücktrittsrecht des Reisenden und des Reiseveranstalters vor Reisebeginn, die Bedingungen und Höhe der möglichen Entschädigung sowie die Ausnahmen und Fristen für Rücktrittserklärungen und Rückerstattungen.

privatrecht/rueckerstattungspflicht_des_reiseveranstalters_nach_ruecktritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/07 07:02 von mfreund