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Das Privatrecht bildet neben dem öffentlichen Recht eine der beiden Hauptkategorien des Rechts.
Der Begriff „allgemeines Privatrecht“ bezeichnet den Teil des Rechts, der die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Rechtsgebiete wie das Bürgerliche Recht, das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht, das die Beziehungen zwischen Bürgern und dem Staat regelt, konzentriert sich das allgemeine Privatrecht auf private Rechtsverhältnisse, z. B. Verträge, Eigentum und Schadenersatz.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts. Das BGB regelt eine Vielzahl von Bereichen des Zivilrechts und ist von grundlegender Bedeutung, da es allgemeine Normen und Prinzipien bereitstellt, die für das gesamte Privatrecht gelten.
Das Privatrecht umfasst neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch zahlreiche weitere Gesetze, die spezielle Rechtsbereiche regeln und teilweise als Sonderprivatrecht bezeichnet werden. Dazu gehören das Handelsgesetzbuch (HGB) für kaufmännische Geschäfte, das Gesellschaftsrecht (z.B. GmbHG, AktG) für Unternehmensformen, das Arbeitsrecht für Arbeitnehmerrechte, sowie das Verbraucherrecht zum Schutz von Konsumenten. Darüber hinaus gibt es das Wettbewerbs- und Kartellrecht, das Mietrecht, das Immobilienrecht, und spezielle Regelungen für Verträge, Transport und Datenschutz (z.B. DSGVO). Auch das internationale Privatrecht (IPR) spielt eine Rolle bei grenzüberschreitenden Fällen. Diese Gesetze ergänzen das BGB und sorgen für umfassende Regelungen im Privatrecht.
BGB → Bürgerliches Gesetzbuch
Das zentrale Gesetzeswerk des deutschen Privatrechts, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen in Bereichen wie Vertragsrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht regelt.
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