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Die Mahnung soll den Schuldner in die Lage versetzen zu erkennen, dass das Ausbleiben seiner Leistung Folgen haben werde, und ihn zur sofortigen Leistung veranlassen. Eine besondere Mahnung durch den Gläubiger kann deshalb überflüssig sein, wenn der mit der Mahnung verfolgte Zweck bereits durch den Vertragsabschluss selbst erreicht ist. Muss sich der Schuldner bereits aufgrund der Vertragserklärungen darüber klar sein, dass er die Folgen auf sich nehmen muss, wenn er die Zeit nicht einhält, innerhalb der die Erfüllung vereinbart worden ist, ist eine Mahnung durch den Gläubiger nach Treu und Glauben entbehrlich, weil sie reine Förmelei wäre.1)
§ 286 (1) BGB → Verzug
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