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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Patentinhaber gegen einen Verletzer Anspruch auf Auskunft über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt1). Für den Auskunftsanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren aus einem wegen Pflicht-verletzung der Gegenseite fristlos gekündigten Know-how-Lizenzvertrag gilt in zeitlicher Hinsicht nichts anderes.2)
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