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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen.1)
Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten - etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur - verbunden ist, so kommt - je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht2).3)
Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.4)
Die Verpflichtung zum Versand oder Verbringen einer beweglichen Sache wird schließlich in Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ein die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO nicht hindernder Umstand angesehen, weil ihr gegenüber der Herausgabepflicht keine relevante eigenständige Bedeutung zukomme.5)
Die titulierte Pflicht zur Versendung oder Verbringung der herauszugebenden Sache erlangt gegenüber der Herausgabepflicht grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung. Nach § 883 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Sache nicht nur dem Schuldner wegzunehmen, sondern sie auch dem Gläubiger zu übergeben; die Übergabe ist mithin Bestandteil der Herausgabevollstreckung (vgl. Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 883 ZPO Rn. 26). Die durch den Gerichtsvollzieher veranlasste Verbringung der Sache an den im Titel bezeichneten Leistungsort lässt sich zwanglos unter den Begriff der Herausgabevollstreckung fassen. Damit wird in der Zwangsvollstreckung das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens keineswegs hinfällig und der Schuldner entgegen der Urteilsformel von der Verbringung entlastet6). Mit der Verbringung der Sache durch den Gerichtsvollzieher wird zum einen die titulierte Verpflichtung durchgesetzt. Zum anderen sind die Kosten der Verbringung notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, die deshalb der Schuldner zu tragen hat7).8)
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