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Verhältnismäßigkeit ist eine Voraussetzung für einen Eingriff in ein Grundrecht:
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist; der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein.1)
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