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→ Zollbeschlagnahme (§ 142a,b PatG)
Tätigwerden der Zollbehörde im Falle der Produktpiraterie und Markenpiraterie.
Im allgemeinen handeln die Zollbehörden bei der Grenzbeschlagnahme auf Grundlage der im April 2004 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 1383/2003. Nationales Recht ist subsidiär nur in Fällen anzuwenden, die vom EU-Recht nicht abgedeckt sind. So gelten in Deutchland beispielsweise für Parallelimporte weiterhin spezielle Bestimmungen.
Mit der neuen EU-Richtlinien besteht nun ein für alle EU Mitgliedstaaten einheitliches Antragsverfahren. Im Rahmen der EU-Richtlinie sind zwei wichtige Fälle zu unterscheiden:
Beide Fälle werden in einem gemeinschaftsweit einheitlichem Formular (Vordruck 0136) abgehandelt. Der Antrag ist kostenfrei und seit Juli 2004 ist auch keine Sicherheit mehr zu leisten.
Im Antrag muß das Schutzrecht, auf dem der Antrag basiert, klar identifiziert sein. Zudem sollte dem Zoll klare Hinweise gegeben werden, wie Plagiate von Originalprodukten zu unterscheiden sind.
Die Zollbehörden können verdächtige Waren für 10 Arbeitstage aufhalten. Der Antragsteller wird über die Beschlagnahme informiert und erhält auch weitreichende Informationen über die Lieferung (Menge, Herkunft, Ziel, …). Zudem kann der Antragsteller die zurückgehaltene Ware auch inspizieren.
Der Zoll muß eine Verletzung des Schutzrechts grundsätzlich nicht nachweisen. Allerdings muß der Antragsteller innerhalb der 10 Arbeitstage entweder
Selbstverständlich hat der Eigentümer der Ware und auch der Lieferant ein Widerspruchsrecht gegen die Vernichtung. Beziehen die Beteiligten (Eigentümer oder Liferant) keine Stellung, so wird dies als Einverständnis zur Vernichtung gewertet.
Die Lagerungskosten und Vernichtungskosten hat vorerst der Antragsteller zu tragen. Er kann die Kosten aber vom Verletzer zurückfordern. Siehe hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 18.08.2005, Az.: 6 U 48/05 - „Erstattung der Lagerkosten bei Grenzbeschlagnahme“
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