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Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
§ 479 BGB → Sonderbestimmungen für Garantien
Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 → gewerbliche Garantie
Gemäß § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.1)
Die Bestimmung des § 443 Abs. 1 BGB dient (auch) der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU 2). Danach bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.3)
Nach dem nationalen und dem unionsrechtlichen Begriff der (gewerblichen) Garantie müssen der die Ware anbietende Unternehmer und der die Garantie gewährende Hersteller demnach nicht identisch sein. Dann aber erfasst die Informationspflicht des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) nicht nur seine eigene Garantie, sondern kann ihn auch dazu verpflichten, dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags Informationen über eine vom Hersteller gebotene Garantie zur Verfügung zu stellen.4)
In ihrer jetzigen, seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dient die Vorschrift des § 443 Abs. 1 BGB außerdem der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU, die Bestimmungen zu vorvertraglichen Hinweisen des Unternehmers auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gegenüber dem Verbraucher enthält.5)
Soweit der gesetzliche Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB unionsrechtlich determiniert ist, ist er richtlinienkonform auszulegen.6)
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Garantie“ jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Die Richtlinie 1999/44/EG bezweckt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus. In ihrem Anwendungsbereich können die Mitgliedstaaten daher nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.7)
Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Die Richtlinie (EU) 2019/771 zielt auf eine Vollharmonisierung ab (Erwägungsgrund 10 Satz 2 bis 4 der Richtlinie). Mit Blick darauf dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren oder weniger strengen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen (Art. 4 der Richtlinie). Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 an eine Garantie treten neben die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU und ergänzen diese (Erwägungsgrund 11 Satz 1 und 62 Satz 1 der Richtlinie [EU] 2019/771).8)
Nach Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind. Die Richtlinie 2011/83/EU ist auf eine Vollharmonisierung gerichtet (Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Nach ihrem Art. 4 dürfen die Mitgliedstaaten daher im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen.9)
Für die unionsrechtskonforme Auslegung des Garantiebegriffs (§ 443 Abs. 1 BGB) im Sinne von § 479 Abs. 1 BGB sind in erster Linie die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/44/EG und der an ihre Stelle getretenen Richtlinie (EU) 2019/771 heranzuziehen, deren Umsetzung die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB aF beziehungsweise des § 479 Abs. 1 BGB nF dient.10)
Als Beschaffenheit einer Sache sind alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben.11)
Ob die Beziehungen ihren Ursprung im Kaufgegenstand selbst haben müssen oder ob jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreicht, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen.12)
Die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB muss sich in Abgrenzung zu dem Tatbestandsmerkmal „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen“ (§ 443 Abs. 1 Fall 2 BGB) auf das Fehlen von Mängeln beziehen.13)
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Garantie“ jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.14)
Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Verkäufers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren zu ersetzen, nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.15)
Danach fällt unter den Begriff der Garantie nur die rechtlich verbindliche Garantieerklärung.16)
Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 479 Abs. 1 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer nur eine invitatio ad offerendum gemacht oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll.17)
Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen.18) In einem solchen Fall stellt die Erwähnung der Herstellergarantie lediglich einen werblichen Hinweis auf ein mögliches künftiges Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrags dar.19)
Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
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