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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Mehrkosten eines Deckungskaufs durch den Käufer nicht als Verzögerungsschaden ersatzfähig. Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung, der an deren Stelle tritt.1)
Den Ersatz dieses Schadens kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen2). Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt die Erfüllung einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäfts aus3).4)
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