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Bei einem sog. Bestellvertrag verpflichtet sich der Künstler, ein Werk nach bestimmten Vorgaben des Bestellers zu schaffen.1)
Auf eine solche Vereinbarung über ein noch zu schaffendes Kunstwerk ist Werkvertragsrecht mit den sich aus dem Urheberrecht ergebenden Besonderheiten anzuwenden.2)
Der Besteller hat nun die Möglichkeit, durch Vorgaben bei Vertragsschluss auf die Gestaltung des Werkes im Vorhinein Einfluss zu nehmen. Versäumt er dies, muss er das gestellte Werk hinnehmen, wie es der Künstler geschaffen hat.3)
Der Besteller darf dem Künstler keine Vorgaben für die Schaffung des Werkes während des laufenden Schöpfungsprozesses machen. Ein solches Recht steht dem Besteller nicht zu.4)
Wie sonst beim Werkvertrag auch schafft der Künstler als Unternehmer das bestellte Werk in eigener Verantwortung. Etwas anderes wäre auch mit seiner durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten künstlerischen Freiheit nicht zu vereinbaren.
Der Besteller ist auf jeden Fall zur Abnahme des Werkes verpflichtet, soweit sich der Künstler an die Vorgaben bei Vertragsschluss gehalten hat.5)
Dem Besteller mag dann das Recht zustehen, das Werk nicht bestimmungsgemäß verwenden zu müssen. Hier mag die Beklagte demgemäss nicht unbedingt die Aufführung des Werkes geschuldet haben.6)
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