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Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingter Vorsatz [→ Vorsatz] in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.1)
Beim bedingten Vorsatz werden negative Folgen billigend in Kauf genommen.
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